Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Handelspartnern

I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verkaufsbeziehungen zwischen Valiryo GmbH (im Folgenden „VALIRYO“ oder „wir“) zu Handelspartnern, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind (im Folgenden: Vertragspartner). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir auch bei Kenntnis unsererseits nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Verkaufsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages in Schrift- oder Textform abzugeben.

II. Angebot – Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Produktbeschreibungen oder -kennzeichnungen sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Sie sind nur annähernd maßgeblich, sofern nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen
  2. Die Bestellung der Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen, wobei die Annahme auch durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erfolgen kann.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und ausschließlich für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwendet werden.
  4. Werden bei Anfertigungen nach Vorlagen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns unser Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei.
  5. Die Zurverfügungstellung von Mustern an Vertragspartner erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung.

III. Vergütung – Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird zusätzlich am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt. Sofern sich insbesondere aus dem Vertrag nichts Abweichendes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”.
  2. Sollten wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert haben, ist unser Vertragspartner verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, die Teillieferung ist für ihn nachweislich nicht verwertbar.
  3. Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug, können wir nach schriftlicher Mahnung die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. § 321 BGB bleibt unberührt.
  4. Bei Verzug des Vertragspartners mit einer Zahlungsverpflichtung werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig gestellt.

IV. Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht

  1. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.

V. Lieferfrist – Lieferhindernisse

  1. Liefertermine und -fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um ca.-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen; sie setzen die Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Vertragspartner voraus. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben.
  3. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgebenden Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände werden wir unseren Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Lieferverzug setzt, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners das schriftliche Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
  5. Schulden wir gegenüber Unternehmern Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unserem Vertragspartner nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarten Abrufzeit zu liefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet. Nach Lieferabruf liefern wir, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 14 Werktagen.
  6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

VI. Gefahrübergang

  1. Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung, geregelt ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen), behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus Kontokorrent. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
  2. Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und/oder zu bearbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei   als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt VALIRYO Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  3. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen, veräußert, so tritt dieser schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt dieser schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor den anderen ab. VALIRYO nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt: Jedoch verpflichtet VALIRYO sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. VALIRYO kann verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Vertragspartner gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Er hat in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Vertragspartner auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten und Schäden zu erstatten, haftet uns hierfür der Vertragspartner.
  6. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach Wahl von VALIRYO freigeben.

VIII. Rechte des Vertragspartners bei Mängeln

  1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Vertragspartner oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
  2. Offensichtliche Mängel müssen VALIRYO unverzüglich, spätestens eine Woche nach Ablieferung nach Empfang der Ware, angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung von Rechten durch den Unternehmer bei Mängeln ausgeschlossen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erkennbarkeit des Mangels für den Vertragspartner gemacht werden.
  3. Liefern wir im Anschluss an eine Erstbemusterungsprüfung, ist eine Mängelrüge – außer bei Arglist von VALIRYO – ausgeschlossen, wenn der Mangel zuvor erkannt worden ist oder infolge grober Unachtsamkeit des Vertragspartners unerkannt geblieben ist.
  4. Bei Mängeln leistet VALIRYO nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für gebrauchte Waren schließt VALIRYO die Gewährleistung aus. Diese Beschränkungen gelten nicht, soweit VALIRYO oder deren Erfüllungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Sie gelten auch nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) sowie für Ansprüche aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

IX. Haftung

  1. Schadenersatzansprüche gegen VALIRYO, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von VALIRYO oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch VALIRYO oder deren Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Die Haftung von VALIRYO für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für grobe Fahrlässigkeit unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen ist auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  2. Die Haftung von VALIRYO wegen einer einfach fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehender Haftungsbeschränkung unberührt. Gleiches gilt für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Sollten Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auftreten, hat ausschließlich die deutsche Version Vorrang und ist rechtsverbindlich
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG – Wiener Abkommen von 1980) finden keine Anwendung.
  4. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist oder bei Vertragsabschluss oder im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, die Gerichte am Firmensitz von VALIRYO ausschließlich zuständig. VALIRYO ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

Lorsch, Stand 30. März 2019